§ 160b StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [4. August 2009] | 
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| § 160b. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | § 160b | 
| [1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. | [1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. | 
    [4. August 2009–25. Juli 2015]
    1§ 160b.  [1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
- Anmerkungen:
 - 1. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.