§ 170 StPO. Entscheidung über eine Anklageerhebung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
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| § 170. Entscheidung über eine Anklageerhebung | § 170 | 
| (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. | (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. | 
| (2) [1] Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. [2] Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. | (2) [1] Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. [2] Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 170. 
        
            2(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
        
        
            3(2) [1] Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. [2] Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 55, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 23, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.