§ 174 StPO. Verwerfung des Antrags

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 174. 2Verwerfung des Antrags.
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.72, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.