§ 178 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. April 1924–1. September 1935]
    1§ 178. 
        
(1) Die Voruntersuchung findet in den[…] Strafsachen statt, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts[, der Oberlandesgerichte] oder der Schwurgerichte gehören.
        
            (2) In den[…] zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehören[den Sachen] findet[, abgesehen von Übertretungen, eine] Voruntersuchung statt:
            
        
    
- 1. wenn die Staatsanwaltschaft [es] beantragt;
 - 2. wenn der Angeschuldigte […] in [der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201) es] beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung zur Vorbereitung seiner Vertheidigung erforderlich erscheint.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.