§ 179 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. September 1935] | 
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| § 179 | § 179 | 
| Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte Tat bezeichnen. | [1] Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte That bezeichnen. [2] Dem Antrag ist zu entsprechen. | 
    [1. September 1935–1. Oktober 1950]
    1§ 179.  [1] Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte That bezeichnen. 2[2] Dem Antrag ist zu entsprechen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.