§ 179 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 179 § 179
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte Tat bezeichnen. [1] Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte That bezeichnen. [2] Dem Antrag ist zu entsprechen.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 179. [1] Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte That bezeichnen. 2[2] Dem Antrag ist zu entsprechen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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