§ 18 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [31. August 1942] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 18 | § 18 | 
| Nach Anordnung der Hauptverhandlung darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. | Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. | 
    [1. Oktober 1879–31. August 1942]
    1§ 18. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.