§ 180 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. April 1924–1. September 1935]
    1§ 180. 
        
            (1) [1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der Voruntersuchung (§ [178]), oder weil die in dem Antrage bezeichnete That unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. [2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Gerichts.
        
        (2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung gehört werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.