§ 189 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
    1§ 189. Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes sind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des Untersuchungsrichters um Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von Ermittelungen zu genügen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.