§ 20 StPO. Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 20. Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts | § 20 | 
| Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. | Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. | 
    [1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
    1§ 20. Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.