§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [31. August 1942–1. Oktober 1950]
    1§ 201. 
        
            (1) [1] Der Vorsitzer läßt die Anklageschrift dem Angeschuldigten zustellen. [2] Stellt sich dieser freiwillig zur Hauptverhandlung oder wird er dem Gericht vorgeführt, so kann sie ihm formlos ausgehändigt werden.
        
        
            (2) [1] Ist die Anklage vor dem Volksgerichtshof, dem Oberlandesgericht oder der Strafkammer erhoben, so kann der Angeschuldigte binnen einer Woche Einwendungen gegen die Anordnung der Hauptverhandlung erheben und Beweisanträge stellen. [2] Darauf wird er bei Zustell,ung der Anklageschrift hingewiesen und belehrt, daß es der Angabe der Tatsachen bedarf, die bewiesen werden sollen. [3] Der Vorsitzer kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern oder bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen. [4] Über Beweisanträge des Angeschuldigten entscheidet der Vorsitzer durch Beschluß.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.