§ 203 StPO. Eröffnungsbeschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
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| § 203. Eröffnungsbeschluss | § 203 | 
| Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. | Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 203. Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 63, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.