§ 209 StPO. Eröffnungszuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 209.
(1) [1] Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen. [2] In einer Sache, in welcher die Staatsanwaltschaft gemäß § 24 Nr. 2 oder 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Strafkammer angeklagt hat, kann das Landgericht das Hauptverfahren auch vor dem Schöffengericht eröffnen.
(2) Erachtet das Landgericht die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung vor.
(3) Der Amtsrichter, der findet, daß eine bei ihm eingereichte Sache die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt, legt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung vor.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.92, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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