§ 212b StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. April 1970] |
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§ 212b | § 212b |
(1) [1] Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. [2] Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. [3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. | (1) [1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. [2] Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. [3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. |
(2) [1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. | (2) [1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen Anklageschrift. | (3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen Anklageschrift. |
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 212b.
(1) 2[1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. 3[2] Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 4[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) [1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen Anklageschrift.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.95, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 4. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 3 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.