§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 214 § 214
(1) [1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. [2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt werden. (1) [1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft. [2] Sie können auch vom Gericht bewirkt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen. (2) [Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginne der Hauptverhandlung geladen werden.]
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) [1] Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. [2] Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 214.
2(1) [1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft. [2] Sie können auch vom Gericht bewirkt werden.
(2) [Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginne der Hauptverhandlung geladen werden.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.97, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 214 StPO

§ 213 StPO. Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

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