§ 216 StPO. Ladung des Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 216. Ladung des Angeklagten | § 216 | 
| (1) [1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. [2] Die Warnung kann in den Fällen des § [232] unterbleiben. | (1) [1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. [2] Die Warnung kann in den Fällen des § [232] unterbleiben. | 
| (2) [1] [Der] nicht auf freiem Fuße befindliche[…] Angeklagte[… wird] durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung [gemäß] § 35 [geladen]. [2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er [zu seiner] Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. | (2) [1] [Der] nicht auf freiem Fuße befindliche[…] Angeklagte[… wird] durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung [gemäß] § 35 [geladen]. [2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er [zu seiner] Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. | 
    [1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
    1§ 216. 
        
            (1) [1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. [2] Die Warnung kann in den Fällen des § [232] unterbleiben.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.