§ 217 StPO. Ladungsfrist
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [15. Juni 1943] | [31. August 1942] | 
|---|---|
| § 217 | § 217 | 
| (1) [1] Zwischen der Zustellung der Ladung (§ [216]) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. [2] Der Vorsitzer kann die Frist aus wichtigen Gründen bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen. | (1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ [216]) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | 
| (2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange mit der Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung nicht begonnen ist. | (2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange mit der Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung nicht begonnen ist. | 
    [31. August 1942–15. Juni 1943]
    1§ 217. 
        
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ [216]) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.