§ 223 StPO. Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 223. Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 223
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. (2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 223.
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
2(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. II Nr. 4, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.102 S. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 7, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

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