§ 226 StPO. Ununterbrochene Gegenwart
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. September 2004] | [1. Januar 1928] | 
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| § 226 | § 226 | 
| (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. | Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. | 
| (2) [1] Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. | 
    [1. Januar 1928–1. September 2004]
    1§ 226. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.