§ 228 StPO. Aussetzung und Unterbrechung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 228 | § 228 | 
| (1) [1] Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. [2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. | (1) [1] Über Anträge auf Aussetzung einer Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. [2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. | 
| (2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der [Vorschrift] des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. | (2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der [Vorschrift] des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. | 
| (3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen. | (3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
    1§ 228. 
        
            (1) [1] Über Anträge auf Aussetzung einer Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. [2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
        
        
            2(2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der [Vorschrift] des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
        
        (3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.