§ 233a StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juni 1934][1. Januar 1934]
§ 233a § 233a
Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden. Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden.
[1. Januar 1934–1. Juni 1934]
1§ 233a. Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 19, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.