§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 235 § 235
(1) Hat die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist (1) Hat die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so kann [er] gegen das Urtheil binnen einer Woche nach der Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen.
nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. (2) War jedoch der Angeklagte auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, oder hatte [er] von der Befugniß, sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht, so findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
(2) Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 235.
(1) Hat die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so kann [er] gegen das Urtheil binnen einer Woche nach der Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen.
(2) War jedoch der Angeklagte auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, oder hatte [er] von der Befugniß, sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht, so findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 235 StPO

§ 234a StPO. Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten