§ 239 StPO. Kreuzverhör

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 239. 2Kreuzverhör.
(1) [1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. [2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.107, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 239 StPO

§ 238 StPO. Verhandlungsleitung

§ 239 StPO. Kreuzverhör

§ 240 StPO. Fragerecht