§ 241a StPO. Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 2009] | [1. Januar 1975] | 
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| § 241a | § 241a | 
| (1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. | (1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. | 
| (2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. | (2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. | 
| (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. | (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. | 
    [1. Januar 1975–1. Oktober 2009]
    1§ 241a. 
        
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
        
            (2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
        
        (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 11, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.