§ 251 StPO. Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [31. August 1942] | [1. April 1924] | 
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| § 251 | § 251 | 
| (1) [1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen werden. [2] Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen. | (1) [1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen werden. [2] Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen. | 
| (2) In den im § [223] bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn [sie] nach Anordnung der Hauptverhandlung, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § [193] erfolgt ist. | (2) In den im § [223] bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn [sie] nach Eröffnung des Hauptverfahrens, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § [193] erfolgt ist. | 
| (3) [1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß [ihr] Grund […] verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernommenen Personen stattgefunden hat. [2] An den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für die[…] Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert. | (3) [1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß [ihr] Grund […] verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernommenen Personen stattgefunden hat. [2] An den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für die[…] Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert. | 
    [1. April 1924–31. August 1942]
    1§ 251. 
        
            (1) [1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen werden. [2] Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen.
        
        (2) In den im § [223] bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung statthaft, wenn [sie] nach Eröffnung des Hauptverfahrens, oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § [193] erfolgt ist.
        
            (3) [1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet, auch muß [ihr] Grund […] verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernommenen Personen stattgefunden hat. [2] An den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für die[…] Fälle, in denen die nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.