§ 252 StPO. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 252. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung | § 252 |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, [der] erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. | Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, [der] erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 252. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, [der] erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.