§ 254 StPO. Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [24. August 2017] | [25. Juli 2015] | 
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| § 254. Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen | § 254. Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen | 
| (1) Erklärungen des Angeklagten, [die] in einem richterlichen Protokolle oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniß verlesen beziehungsweise vorgeführt werden. | (1) Erklärungen des Angeklagten, [die] in einem richterlichen Protokolle enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniß verlesen werden. | 
| (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder [b]ehoben werden kann. | (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder [b]ehoben werden kann. | 
    [25. Juli 2015–24. August 2017]
    1§ 254. 2Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.