§ 257a StPO. Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Dezember 1994] | 
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| § 257a. Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen | § 257a | 
| [1] Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. [2] Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. [3] § 249 findet entsprechende Anwendung. | [1] Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. [2] Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. [3] § 249 findet entsprechende Anwendung. | 
    [1. Dezember 1994–25. Juli 2015]
    1§ 257a.  [1] Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. [2] Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. [3] § 249 findet entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 7, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.