§ 259 StPO. Dolmetscher

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 2002][1. Oktober 1950]
§ 259 § 259
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge de[s] Staatsanwalts[…] und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden. (1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge de[s] Staatsanwalts[…] und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden.
(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten. (2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.
[1. Oktober 1950–1. August 2002]
1§ 259.
2(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge de[s] Staatsanwalts[…] und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden.
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.