§ 259 StPO. Dolmetscher
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 259 | § 259 |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge de[s] Staatsanwalts[…] und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden. | (1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge de[s] Staatsanwalts[…] und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden. |
(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten. | (2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
[1. Oktober 1950–1. August 2002]
1§ 259.
2(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge de[s] Staatsanwalts[…] und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden.
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.