§ 263 StPO. Abstimmung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
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| § 263. Abstimmung | § 263 | 
| (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. | (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. | 
| (2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. | (2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. | 
| (3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der Verjährung. | (3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der Verjährung. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 263. 
        
            2(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
        
        (2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 67 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.