§ 265 StPO. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 265 | § 265 |
(1) [Der] Angeklagte[… darf nicht] auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes [verurteilt werden], ohne daß [er] zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist. | (1) [Der] Angeklagte[… darf nicht] auf Grund eines anderen als des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes [verurteilt werden], ohne daß [er] zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist. |
(2) [Ebenso] ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen. | (2) [Ebenso] ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. | (3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint. | (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint. |
(5) [(weggefallen)] | (5) [(weggefallen)] |
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 265.
2(1) [Der] Angeklagte[… darf nicht] auf Grund eines anderen als des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes [verurteilt werden], ohne daß [er] zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist.
3(2) [Ebenso] ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen.
4(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.117, Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.117, Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.