§ 266 StPO. Nachtragsanklage
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. April 1924–31. August 1942]
    1§ 266. 
        
(1) Wird der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung noch einer anderen That beschuldigt, als wegen welcher das Hauptverfahren wider ihn eröffnet worden, so kann [sie] auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeklagten zum Gegenstande derselben Aburtheilung gemacht werden.
        (2) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die That als ein Verbrechen sich darstellt oder [ihre] Aburtheilung […] die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.