§ 268a StPO. Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 268a.
2(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so trifft das Gericht die Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 bis 24c des Strafgesetzbuchs), durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.
(2) 3[1] Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung (§ 25 des Strafgesetzbuches). [2] Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts während der Bewährungszeit anzuzeigen. [3] Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach Absatz 1 zu erteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 32, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 14 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 14 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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