§ 268b StPO. Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 268b. Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft | § 268b | 
| [1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. [2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden. | [1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. [2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden. | 
    [1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
    1§ 268b.  [1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. [2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 32, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.