§ 268c StPO. Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1999]
§ 268c. Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 268c
[1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren. [1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
[1. Januar 1999–25. Juli 2015]
1§ 268c. 2[1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 8, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1999: Artt. 4 Nr. 3, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.