§ 270 StPO. Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. April 1965] |
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§ 270 | § 270 |
(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht. | (1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht. |
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. | (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
(3) [1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. [2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210. | (3) [1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. [2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210. |
(4) [1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. | (4) [1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem Amtsrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat, innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. |
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 270.
(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht.
3(3) [1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. [2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
(4) [1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem Amtsrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat, innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.123, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 13, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 3. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 13, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.