§ 271 StPO. Hauptverhandlungsprotokoll
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928] | [1. April 1924] |
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§ 271 | § 271 |
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben. | (1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. |
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] [Ist] der [Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied] des [… G]erichts, [so] genügt [bei seiner Verhinderung] die Unterschrift des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. | (2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] [Ist] der [Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied] des [… G]erichts, [so] genügt [bei seiner Verhinderung] die Unterschrift des Gerichtsschreibers. |
[1. April 1924–1. Januar 1928]
1§ 271.
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.