§ 276 StPO. Begriff der Abwesenheit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 276. Begriff der Abwesenheit | § 276 |
(1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. | (1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 276.
(1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.131, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 74, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.