§ 277 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 277.
(1) Gegen einen Abwesenden kann eine Hauptverhandlung nur dann stattfinden, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist.
(2) Für das Verfahren kommen die Vorschriften der §§ [278 bis 284] zur Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.