§ 282 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 282. [1] Ergibt die Hauptverhandlung, daß sich in Abwesenheit des Angeklagten weder seine Schuld noch seine Nichtschuld feststellen läßt, so stellt das Gericht das Verfahren vorläufig ein. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.