§ 282a StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 282a § 282a
(1) [1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. [2] Die in § 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2 vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger. (1) [1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. [2] Die in den §§ 316 Abs. 2 und 343 Abs. 2 vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger.
(2) [1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es möglich ist. [2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil öffentlich bekanntmachen. (2) [1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es möglich ist. [2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil öffentlich bekanntmachen.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 282a.
(1) [1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. [2] Die in den §§ 316 Abs. 2 und 343 Abs. 2 vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger.
(2) [1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es möglich ist. [2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil öffentlich bekanntmachen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

Umfeld von § 282a StPO

§ 282 StPO

§ 282a StPO

§ 282b StPO