§ 282a StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. September 1935] | 
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| § 282a | § 282a | 
| (1) [1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. [2] Die in § 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2 vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger. | (1) [1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. [2] Die in den §§ 316 Abs. 2 und 343 Abs. 2 vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger. | 
| (2) [1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es möglich ist. [2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil öffentlich bekanntmachen. | (2) [1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es möglich ist. [2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil öffentlich bekanntmachen. | 
    [1. September 1935–1. Oktober 1950]
    1§ 282a. 
        
            (1) [1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. [2] Die in den §§ 316 Abs. 2 und 343 Abs. 2 vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger.
        
        
            (2) [1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es möglich ist. [2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil öffentlich bekanntmachen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.