§ 29 StPO. Verfahren nach Ablehnung eines Richters
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 29 | § 29 | 
| Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten. | Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten. | 
    [1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
    1§ 29. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.