§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 2012] | [1. Januar 2007] | 
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| § 293 | § 293 | 
| (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind. | (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind. | 
| (2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. | (2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. | 
    [1. Januar 2007–1. April 2012]
    1§ 293. 
        
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind.
        
            2(2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 11, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.