§ 296 StPO. Rechtsmittelberechtigte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1924] |
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§ 296. Rechtsmittelberechtigte | § 296 |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. | (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. | (2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. |
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 296.
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.