§ 296 StPO. Rechtsmittelberechtigte

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 296. Rechtsmittelberechtigte § 296
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 296.
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 296 StPO

§ 295 StPO. Sicheres Geleit

§ 296 StPO. Rechtsmittelberechtigte

§ 297 StPO. Einlegung durch den Verteidiger