§ 297 StPO. Einlegung durch den Verteidiger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 297. Einlegung durch den Verteidiger § 297
Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 297. Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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