§ 298 StPO. Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 298. Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter | § 298 |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. | (1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren [sind] die [für] die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend[… anzuwenden]. | (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren [sind] die [für] die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend[… anzuwenden]. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 298.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.135, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.