§ 3 StPO. Begriff des Zusammenhanges

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[18. Dezember 2015]
1§ 3. Begriff des Zusammenhanges. Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 9, 8 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2015.