§ 301 StPO. Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 301.  [1] Die Fragen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Geschworenen übergeben. [2] Die Geschworenen ziehen sich in das Berathungszimmer zurück. [3] Der Angeklagte wird aus dem Sitzungszimmer entfernt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.