§ 305a StPO. Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 305a. Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss § 305a
(1) [1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (1) [1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 305a.
(1) 2[1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 3[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 33, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 81, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 16, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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