§ 321 StPO. Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1924] |
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§ 321. Aktenübermittlung an das Berufungsgericht | § 321 |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. [2] Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. | [1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. [2] Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 321. [1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. [2] Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.