§ 322 StPO. Verwerfung ohne Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. März 1993][1. Oktober 1950]
§ 322 § 322
(1) [1] Erachtet das Berufungsgericht die [Vorschriften] über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Anderenfalls entscheidet es [dar]über […] durch Urtheil; § 322a bleibt unberührt. (1) [1] Erachtet das Berufungsgericht die [Vorschriften] über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Anderenfalls entscheidet es [dar]über […] durch Urtheil.
(2) Der Beschluß kann [mit] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. (2) Der Beschluß kann [mit] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden.
[1. Oktober 1950–1. März 1993]
1§ 322.
(1) 2[1] Erachtet das Berufungsgericht die [Vorschriften] über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Anderenfalls entscheidet es [dar]über […] durch Urtheil.
3(2) Der Beschluß kann [mit] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.